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   OLG Hamm, 17.01.2006 - 9 U 102/05   

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https://dejure.org/2006,3386
OLG Hamm, 17.01.2006 - 9 U 102/05 (https://dejure.org/2006,3386)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.01.2006 - 9 U 102/05 (https://dejure.org/2006,3386)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Januar 2006 - 9 U 102/05 (https://dejure.org/2006,3386)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verkehrssicherungspflicht, Pflanzkübel, Hindernis, Straßenbeleuchtung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG, §§ 9, 9a StrWG NW
    Verkehrssicherungspflicht, Pflanzkübel, Hindernis, Straßenbeleuchtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde bei zeitweiliger Abschaltung der Straßenbeleuchtung aus Gründen der Ersparnis; Annahme eines Mitverschuldens des geschädigten Fußgängers; Pflicht zur Warnung vor einer Gefahrenquelle

  • Judicialis

    BGB § 839 Abs. 1; ; GG Art. 34; ; StrWG NW § 9; ; StrWG NW § 9a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, Straßen und Wege, Mangelhafte Beleuchtung) heraus entstandenen Unfall bei einer Mithaftung der Geschädigten von 66,6 %

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2007, 576
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2006 - 9 U 102/05
    Bei der Beurteilung des Sachverhalts ist auf den auch vom BGH anerkannten Grundsatz abzustellen, dass der Verkehrssicherungspflichtige solche Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen hat, die für die Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der von ihnen zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die sie sich nicht rechtzeitig einzustellen vermögen (BGH VersR 1979, 1055).
  • OLG Hamm, 09.11.2001 - 9 U 252/98

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Errichtung von Pfosten auf einem

    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2006 - 9 U 102/05
    Weil jedes auf dem Weg befindliche Hindernis eine Gefahrenquelle darstellen kann, sind Wege von Hindernissen möglichst freizuhalten (Urt. das Senats vom 9.11.2001 - 9 U 252/98, MDR 2002, 643 für den Fall des Aufstellens eines Sperrpfostens auf einem Fuß- und Radweg neben der Fahrbahn).
  • OLG Hamm, 19.07.1996 - 9 U 108/96
    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2006 - 9 U 102/05
    Ist eine Gefahrenquelle vom Verkehrssicherungspflichtigen selbst geschaffen worden, so ist an die Sicherungspflicht ein besonders strenger Maßstab anzulegen (Urt. des Senats vom 19.7.1996 - 9 U 108/96, NJW 1997, 749 = MDR 1996, 1131 = ZfS 1996, 442).
  • OLG Hamm, 23.06.2009 - 9 U 192/08

    Verkehrssicherungspflicht, Reisemangel, Vertragshotel, Stufe, Zimmerflur,

    Für die Einordnung als abhilfebedürftige Gefahrenstelle kommt es nämlich auf die denkbar ungünstigsten Wahrnehmungsbedingungen an (Senat, NZV 2007, 576).
  • OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 2 U 23/22

    Schadensersatz wegen vermeintlicher Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

    Im Übrigen aber bedarf es in Ermangelung einer anderen Kennzeichnung der Beleuchtung dann, wenn anderenfalls eine besondere Gefahrenquelle wie eine nicht nur unerhebliche Unebenheit oder sonst ein unvermutetes Hindernis auf einem Fußweg nur schwer zu erkennen wäre (Senat, Urteil vom 15. Januar 2008 - 2 U 1/07 -, Rdnr. 19 und 21 bei juris; OLG Hamm, Urteil vom 22. März 2004 - 13 U 198/03 -, NZV 2004, 648 = VersR 2004, 1617, Rdnr. 6 bei juris; Urteil vom 17. Januar 2006 - 9 U 102/05 -, OLGR Hamm 2006, 467 = NZV 2007, 576).
  • OLG Köln, 24.03.2010 - 17 U 60/09

    Internationale Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung

    Wird ein in der Schweiz ansässiger Beklagter wegen Beihilfe zum Betrug auf Schadensersatz in Anspruch genommenen, so genügt für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ unter dem Gesichtspunkt des Handlungsorts eine in der Schweiz begangene Beihilfehandlung, wenn die der Vermögensverfügung zugrunde liegende Täuschung des Geschädigten durch den Haupttäter im Inland erfolgt ist (Anschluss an BGH NJW-RR 2008, 516; entgegen OLG Nürnberg OLGR 2006, 467).
  • OLG Hamm, 11.06.2021 - 11 U 46/20

    Verkehrssicherungspflicht; Gehweg; Hindernis; Findling; Beleuchtung

    Da eine derartige potenzielle Gefahrenquelle vom Verkehrssicherungspflichtigen jedoch selbst geschaffen worden ist, ist andererseits an die Sicherungspflicht ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OLG Hamm, 9. Zivilsenat, Urteil vom 19.07.1996 zu 9 U 108/96, MDR 1996, S. 1131; Urteil vom 17.06.2006 zu 9 U 102/05, OLGR Hamm 2006, S. 467).
  • OLG München, 29.07.2010 - 1 U 1878/10

    Kommunale Verkehrssicherungspflicht: Beleuchtungspflicht für innerörtliche

    Eine Beleuchtungspflicht ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der betreffende Gehweg wegen der örtlichen Besonderheiten bei Dunkelheit als gefährlich gelten muss (OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2006, 9 U 102/05).
  • AG Gummersbach, 06.09.2010 - 10 C 31/10

    Verwantwortlichkeit eines Werkunternehmers für entstandene Sachschäden an einem

    Der Dritte muss nur vor denjenigen Gefahren geschützt werden, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht, oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Hamm NZV 2007, 576).
  • LG Karlsruhe, 29.03.2023 - 6 O 210/21

    Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei einer einzelnen Stufe im Gästeflur

    Dabei ist ein generell-abstrakter Maßstab, d. h. unter Einbeziehung der denkbar ungünstigsten Wahrnehmungsbedingungen anzulegen, da der Verkehrssicherungspflichtige auch für diese möglichen Situationen Vorsorge treffen muss (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2006 - 9 U 102/05, Rn. 8, juris).
  • AG Gummersbach, 10.08.2009 - 10 C 4/09

    Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch unzureichende Beleuchtung einer

    Der Dritte muss nur vor denjenigen Gefahren geschützt werden, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht, oder nicht rechtzeitig, erkennen und vermeiden kann (OLG Hamm, 17.01.2006 - 9 U 102/05 - BeckRS 2006 05521 m. w. N.; Palandt-Sprau, 65. Auflage 2006, § 823, Rn 51 m. w. N.).
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